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BGB § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine

BGB § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine

[ Auszug: Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubig ... ]